Bei Grundbucheintragung und Auszügen aus dem Grundbuch sowie Eingaben ans Firmenbuch sind genaue Formvorschriften zu erfüllen: Einerseits muss die Echtheit der Unterschriften sichergestellt sein, andererseits der freie Wille der Beteiligten feststehen. Als erfahrener Notar kennen wir alle Vorschriften genau und helfen Ihnen, alle Hürden zu nehmen.

Der Notar als Gerichtskommissär

Als Gerichtskommissär fertigt der Notar amtliche Auszüge aus dem Grundbuch oder Firmenbuch an und bestätigt dadurch die Echtheit des Inhalts. Auch Auszüge aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer (WiEReG) oder aus dem Vereinsregister kann der Notar anfertigen.

Um auch im Internetzeitalter bürger- und serviceorientiert arbeiten zu können, bedienen wir uns dazu neuester Technologien – zu Ihrem Vorteil:

Grundbucheintragung, Firmenbuch und elektronischer Rechtsverkehr

Grundbuch und das Firmenbuch werden in Form von elektronischen Datenbanken geführt. Elektronischer Urkunden- und Rechtsverkehr (Kommunikation mit dem Gericht) mit Firmenbuch & Grundbuch ist damit selbstverständlich, auch im Falle der Grundbucheintragung.

Dadurch werden schneller Zugriff, dauerhafte Archivierung und höchste Sicherheit garantiert!

Selbstverständlich unterliegt der Notar auch hinsichtlich elektronisch archivierter Urkunden der Verschwiegenheitspflicht.

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