Wenn es um Vorsorge im rechtlichen Bereich geht, denken die meisten Menschen an die Errichtung eines Testaments – und vertrauen dabei auf die Beratung durch den Notar.

Vorsorgevollmacht Notar - Patientenverfügung

Dabei kommt auch immer häufiger ein Thema zur Sprache, das mehr und mehr Menschen betrifft und bewegt:

Die verbindliche rechtliche Vorsorge für den Fall, dass man selbst nicht mehr handlungs- und entscheidungsfähig ist – mit Hilfe einer Verfügung. Hier kann Ihnen der Notar sowohl mit einer Vorsorgevollmacht oder einer Erwachsenenvertretung, als auch mit einer Patientenverfügung weiterhelfen.

Damit Ihre Angelegenheiten verbindlich geregelt sind – und die von Ihnen gewünschten Maßnahmen im Falle des Falles auch verlässlich ergriffen werden.

Die Vorsorgevollmacht beim Notar

Die Vorsorgevollmacht unterscheidet sich von der Patientenverfügung: Mit einer Vorsorgevollmacht bestimmen Sie, wer in Ihrem Namen handeln und für Sie Entscheidungen treffen darf, wenn Sie selbst dazu nicht mehr in der Lage sind. Mit einer Vorsorgevollmacht kann also in weiterer Folge die Bestellung eines Erwachsenenvertreters vermieden werden.

Wie wird die Vorsorgevollmacht errichtet? Eine Vorsorgevollmacht kann mit Hilfe eines Notars, durch einen Rechtsanwalt oder in manchen Fällen auch vor einem Erwachsenenschutzverein errichtet werden. 

Beachten Sie bitte, dass in Grundbuchsangelegenheiten zwingend eine beglaubigte Unterschrift des Vollmachtgebers erforderlich ist und daher in allen Fällen wo Liegenschaftsvermögen vorhanden ist die Vorsorgevollmacht vor einem Notar errichtet werden sollte.

Der Notar genießt in rechtlichen Angelegenheiten durch seine unparteiische Stellung besonderes Vertrauen, sorgt für gründliche Aufklärung was das Thema betrifft, und ist daher der ideale Ansprechpartner für alle Informationen zur Vorsorgevollmacht.

Fragen Sie hier die Errichtung Ihrer Vorsorgevollmacht in unserem Notariat an!

Patientenverfügung und beachtliche Patientenverfügung

Bei der Patientenverfügung handelt es sich um eine verbindliche Willenserklärung, mit der die künftige Patientin/der künftige Patient eine medizinische Behandlung (zum Beispiel lebensverlängernde Maßnahmen für Patienten) ablehnen kann. Eine gültige Patientenverfügung wird erst dann wirksam, wenn die Person zum Zeitpunkt der anstehenden Behandlung nicht entscheidungsfähig ist.

Dabei gibt es zwei Möglichkeiten: Die beachtliche Patientenverfügung ist Orientierungshilfe für den behandelnden Arzt, die verbindliche Patientenverfügung ist für den behandelnden Arzt verpflichtend. Wir informieren Sie gerne, welche Variante der Patientenverfügung für Sie am besten geeignet ist.

Fragen Sie hier die Errichtung Ihrer Patientenverfügung an!

Übrigens: Was sich bei Testamenten seit Jahrzehnten bewährt hat, haben die österreichischen Notare auch für die Vorsorgevollmacht und die Patientenverfügung eingerichtet: ein zentrales Patientenverfügungsregister bzw. Vorsorgeregister. In diesem werden alle von den Notaren erstellten Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen eingetragen. Das schützt Sie – und die Personen Ihres Vertrauens genauso.

Wir beraten Sie gerne über die rechtlichen Möglichkeiten und helfen Ihnen beim Verfassen von Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht.

Erwachsenenschutz - eine Person zum Erwachsenenvertreter machen

Hat jemand keinen Vertreter und kann keine Vorsorgevollmacht mehr errichten, besteht durch die gewählte Erwachsenenvertretung die Möglichkeit, einen Erwachsenenvertreterin zu bestimmen, soweit die betroffene Person die Tragweite einer Bevollmächtigung zumindest in Grundzügen verstehen und sich entsprechend verhalten kann.

Die gesetzliche Erwachsenenvertretung verschafft nahen Angehörigen für den Fall, dass weder eine Vorsorgevollmacht noch eine gewählte Erwachsenenvertretung vorliegt, die Berechtigung, die betroffene Person zu vertreten. Sie entsteht jedoch erst, wenn sie im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis eingetragen ist. Sie muss spätestens alle 3 Jahre erneuert werden.

Der Wert rechtzeitiger Vorsorge ist unschätzbar. Der Preis dafür nicht. Fragen Sie weitere Informationen oder ein Erstgespräch an! Wir beraten Sie gern je nach Möglichkeit telefonisch oder persönlich.